Kanzleien setzen zunehmend auf Künstliche Intelligenz — die Frage ist längst nicht mehr, ob, sondern wie. Fünf aktuelle Fälle aus der Berichterstattung der vergangenen Monate zeigen, worauf es bei dieser Entscheidung ankommt.
Nahezu alle großen Kanzleien investieren inzwischen in KI-Teams und Softwarelösungen. Einer Umfrage des Thomson Reuters Institute zufolge nutzen bereits 40 Prozent der Beschäftigten in Rechtsberufen regelmäßig KI-Programme wie ChatGPT. Mehr als ein Fünftel der Kanzleien und Rechtsabteilungen in Europa und den USA hat KI bereits fest in den Arbeitsalltag integriert — ihre Zahl hat sich binnen eines Jahres nahezu verdoppelt.
Bezeichnend ist dabei, wofür sich Großkanzleien entscheiden: Bei Hogan Lovells etwa gehört KI längst zum Alltag — das Unternehmen hat dafür ein eigenes System entwickelt, in das Mitarbeitende Fälle einspeisen können, gerade damit Datenschutz und Anwaltsgeheimnis gewahrt bleiben. Wer es sich leisten kann, baut offenbar lieber selbst, statt Mandatsdaten einem fremden Cloud-Dienst anzuvertrauen.
Die Frage ist nicht mehr, ob KI in der Kanzlei ankommt. Sie ist längst da. Die eigentliche Frage ist, wo dabei die Daten verarbeitet werden.
Quelle: Benjamin Emonts, „KI in der Kanzlei: Rechtsanwaltsgehilfen? Brauchen wir nicht mehr", DIE ZEIT, 01.12.2025.
Keiner der folgenden Fälle unterstellt böse Absicht. Sie zeigen etwas Grundsätzlicheres: Sobald Daten eine Kanzlei verlassen — über einen Cloud-Anbieter, einen geteilten Link oder eine Browser-Erweiterung — entstehen zusätzliche Stellen, an denen etwas schiefgehen kann.
Die vier Fälle oben setzen alle voraus, dass etwas schiefläuft. Der folgende nicht. Er beschreibt den dokumentierten Normalbetrieb.
Zum 4. September 2026 hat Google die Datenschutzhinweise für seine Gemini-Apps aktualisiert. Darin steht, dass Chats, die zuvor von menschlichen Prüfern zu Trainingszwecken gesichtet wurden, beim Löschen der eigenen Aktivitäten nicht mitgelöscht werden. Sie bleiben, getrennt vom Google-Konto, laut Google
„bis zu drei Jahre aufbewahrt".
Unabhängig davon liegt die Standardaufbewahrung des Aktivitätsverlaufs bei 18 Monaten. Nichts davon ist ein Leck, ein Angriff oder ein Versehen: Es ist die angekündigte, nachlesbare Funktionsweise des Dienstes. Der Löschknopf existiert, er reicht nur nicht so weit, wie das Wort vermuten lässt.
Das anwaltliche Berufsrecht verlangt nach §43a, §43e BRAO nicht nur Verschwiegenheit, sondern auch eine sorgfältige Auswahl und Kontrolle IT-gestützter Dienstleister. Und Art. 33 DSGVO verpflichtet dazu, eine Datenpanne binnen 72 Stunden zu melden — eine Pflicht, an der Kanzleien im RA-Micro-Fall der Berliner Aufsichtsbehörde zufolge scheiterten, weil sie vom Anbieter selbst nicht rechtzeitig informiert wurden.
Die vier Pannen oben haben eines gemeinsam: Keine setzt einen böswilligen Angreifer als Ausgangspunkt voraus. Es reicht ein ungeschütztes Backup, ein fehlendes Häkchen in einer technischen Konfiguration oder eine Browser-Erweiterung, die mehr tut, als sie verspricht. Jede zusätzliche Station, die Mandatsdaten auf dem Weg zur KI durchlaufen, ist ein zusätzlicher Punkt, an dem genau das passieren kann. Und der Gemini-Fall zeigt, dass es dafür nicht einmal eine Panne braucht: Auch der reguläre, angekündigte Betrieb kann bedeuten, dass Daten länger bestehen, als die Kanzlei annimmt.
Alle fünf Fälle haben eine gemeinsame Voraussetzung: Daten mussten die eigene Infrastruktur verlassen — ein externes Backup, ein öffentlicher Link, ein fremder Server, an den eine Browser-Erweiterung Daten sendet, ein Speicher, über dessen Frist ein anderer entscheidet. Läuft die KI-Verarbeitung dagegen standardmäßig lokal, auf der eigenen Infrastruktur der Kanzlei, entfallen genau diese Übergabepunkte, solange keine Verbindung nach außen bewusst aktiviert wird.
Das macht lokale Verarbeitung nicht zu einem Allheilmittel — eine kompromittierte Browser-Erweiterung sieht grundsätzlich auch, was lokal auf dem Bildschirm erscheint. Aber sie entzieht vier der fünf hier beschriebenen Risiken genau die Voraussetzung, unter der sie entstehen konnten: die Abhängigkeit von der Cloud-Sicherheit, der Backup-Praxis, der Link-Freigabe und der Aufbewahrungspraxis eines fremden Anbieters. Das ist der Unterschied zwischen einem vertraglich zugesicherten Datenschutz und einem, der sich aus der Architektur selbst ergibt.
Alle Inhalte wurden sinngemäß zusammengefasst; für Wortlaut und Kontext verweisen wir auf die verlinkten Originalartikel.